Stand 31. Mai 2013
1. Allgemein / Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufsbedingungen finden zwischen der STILBRUCH-Betriebsgesellschaft mbH, nachfolgend kurz: Stilbruch genannt, und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag über gebrauchte Gegenstände aller Art, insbesondere gebrauchte Möbel und sonstige gebrauchten Hausrat und Elektrogeräte Anwendung.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen werden Bestandteil jedes von Stilbruch und einem Käufer geschlossenen Vertrages und gelten als mit Vertragsschluss angenommen.
2. Herkunft der angebotenen Gegenstände / Funktionsfähigkeit / Vertragsinhalt
2.1. Der Käufer erwirbt ausschließlich Gegenstände, die ursprünglich zur Entsorgung bestimmt waren. Stilbruch erhält alle zum Verkauf angebotenen Gegenstände aus den Aktivitäten der Stadtreinigung Hamburg im Rahmen der Sperrmüllentsorgung, aus Haushaltsauflösungen und sonstigen Anlieferungen Dritter.
2.2. Daher handelt es sich bei jedem einzelnen angebotenen Gegenstand um Schrott. Die ursprüngliche Nutzbarkeit oder charakteristischen Eigenschaften der Gegenstände sind ganz oder teilweise aufgehoben. Die Gegenstände eignen sich damit auch nicht mehr oder nur eingeschränkt zur gewöhnlichen Verwendung und sind nicht mit Sachen gleicher Art vergleichbar. Sie entsprechen keinesfalls dem Zustand neuer oder neuwertiger Gegenstände. Die zum Verkauf stehenden Gegenstände sind von Stilbruch weder auf Funktionsfähigkeit, Mangelfreiheit noch auf gefahrlose Benutzbarkeit hin untersucht worden.
2.3. Dem Käufer obliegt es, vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Kaufgegenstandes diesen vor Ort und/oder einem Fachmann hinsichtlich Funktionstüchtigkeit und gefahrloser Benutzbarkeit untersuchen zu lassen. Für Elektrogeräte jeder Art besteht keine Möglichkeit der Überprüfung vor Ort. Diese sind daher vor Gebrauch durch den Erwerber oder einen Fachmann auf deren gefahrlose Benutzung hin zu überprüfen.
2.4. Die Benutzung des Kaufgegenstandes ohne vorherige Prüfung, ggf. durch Fachleute, kann mit Gefahren für Menschen und Sachen verbunden sein oder zu weiteren Gefährdungen führen.
2.5. Der Käufer hat sich bei Erwerb und dem Erhalt der Gebrauchtware vom Zustand des jeweiligen Kaufobjektes zu überzeugen und erkennt diesen mit Abschluss des Kaufvertrages und Erhalt der Ware an.